Die neuen Bestimmungen für den Ratgeber zur türkischen Staatsbürgerschaft wurden aktualisiert. Die wichtigsten Punkte der neuen Regelungen sind: keine Mehrfacheinbürgerungen mehr bei gemeinsamen Immobilienkäufen, die Einbürgerung durch den Erwerb von Teizeitnutzungsrecht-Eigentum ist nicht mehr gültig, und auch der gesetzlich festgelegte Immobilienwert muss in einem einzigen Vertrag enthalten sein.
Die neuen Regelungen treten am 01. Januar 2023 in Kraft. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Aspekte der neuen Bestimmungen.
Neue Regelungen im Türkei Staatsbürgerschaft durch Investition Programm
Die türkische Staatsbürgerschaft durch Investition ist ein sehr gefragter Weg für Bewerbungen. Die neuen Regelungen werden zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft treten. Die Details sind;
Eine Eigentumsurkunde, ein Antrag auf Staatsbürgerschaft
Nach den derzeitigen Vorschriften, dem Rundschreiben Nr. 2019/5 und der dazugehörigen Richtlinie vom 13.06.2022, können Ausländer mehrere Staatsbürgerschaften durch gemeinsame Käufe erwerben. Mit den neuen Vorschriften wurde dieser Fall abgeschafft, indem die neue Regel festgelegt wurde, dass ein einziger Staatsbürgerschaftsantrag mit einer einzigen Eigentumsurkunde gestellt wird.
Staatsbürgerschaft durch Erwerb von Teizeitnutzungsrecht-Eigentum ist nicht mehr möglich
Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass es für die Einbürgerung durch den Erwerb von Immobilien keine Verpflichtungen bezüglich der Art der Immobilie gibt, wie z.B. Wohnsitz, Arbeitsplatz, Grundstück, landwirtschaftliche Fläche, Garten, etc.
Für Anträge mit einem vorläufigen Kaufvertrag, Eigentumswohnungen oder einer Baudienstbarkeit sind erforderlich. Auch die als Teizeitnutzungsrecht-Eigentum eingetragenen Immobilien sind für die Beantragung der Staatsbürgerschaft nicht mehr geeignet.
Ein einziger Vertrag ist für den Staatsbürgerschaftsantrag zulässig
Für die Beantragung der türkischen Staatsbürgerschaft mit einem vorläufigen Kaufvertrag muss der erforderliche Immobilienwert mit einem einzigen Vertrag erreicht werden. Es gibt keine Begrenzung für die Anzahl der Immobilien, solange sie im selben Vertrag enthalten sind. Es ist also zulässig, den erforderlichen Betrag mit mehreren Immobilien im selben Vertrag zu erreichen. Es ist jedoch nicht zulässig, die geforderte Menge mit mehreren Verträgen zu erfüllen.
Die neuen Regelungen treten am 01. Januar 2023 in Kraft. Die Käufe bis zu diesem Datum werden mit den aktuellen Regelungen aus dem Rundschreiben Nr. 2019/5 und dessen Anhang Richtlinie vom 13.06.2022 zustande gekommen sein.
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